Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 43 Länderübergreifender Grundstücksmarktbericht
Stand: 26.08.2026
Der länderübergreifende Grundstücksmarktbericht wird aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern gefertigt, geführt, bekanntgemacht, vorgehalten und bereitgestellt.